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Allgemeine AGB

I.  Geltungsbereich

1.  Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Ernst Müller GmbH und Co. KG (fortan kurz: Ernst Müller) und ihren gewerblich oder selbständig beruflich, also unternehmerisch tätigen Kunden.

2.  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Ernst Müller erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.

3.  Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden erkennt Ernst Müller nicht an, soweit diese zum Nachteil von Ernst Müller von deren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, Ernst Müller hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


II.  Angebot und Vertragsabschluss sowie Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Die Angebote von Ernst Müller sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen/ Bestellungen aufzufassen, soweit von Ernst Müller nicht schriftlich etwas anderes erklärt ist.

2. Der Auftrag/die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot, welches Ernst Müller binnen zwei Wochen nach seiner Abgabe anzunehmen berechtigt ist. Der Auftrag/die Bestellung des Kunden ist formfrei möglich.

3. Die verbindliche Annahme erfolgt seitens Ernst Müller nur durch die Auftragsbestätigung in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail), Rechnungserteilung oder Lieferung der bestellten Ware.

4. Ernst Müller kann sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages lösen, wenn die Ware durch einen Zulieferer anzuliefern ist, die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt und Ernst Müller das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Ernst Müller hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit sie rechtzeitig mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen hat. Wird die Ware vom Liefereranten nicht geliefert, wird Ernst Müller den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie andere erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Die Darlegungs- und Beweislast der Nichtbelieferung durch den Lieferanten trägt im Prozess Ernst Müller.

III.  Lieferungen und Leistungen

1. Die vertraglichen Verpflichtungen von Ernst Müller ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

2. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände wird nicht garantiert, soweit von Ernst Müller nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich erklärt ist. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z. B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der HerstellerVerkaufsunterlagen abweichen, hat der Kunde schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die Normbedingungen des Herstellers maßgeblich.

3. Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von Ernst Müller genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich Ernst Müller bzw. der Hersteller die Eigentums- und Urheberrechte vor.


IV.  Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1. Es gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von Ernst Müller zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung.

2. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht von Ernst Müller zurückgenommen. Gegenüber Letztverbrauchern weist Ernst Müller einen Endpreis einschließlich Umsatzsteuer, Verpackungskosten und sonstiger Preisbestandteile aus.

3. Soll die Ware oder Leistung erst später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, so ist Ernst Müller dazu berechtigt eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder des HerstellerPreises an den Kunden weiterzugeben.

4. Zahlungen sind bei Auslieferung des Verkaufsgegenstandes fällig, spätestens eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft. Zahlungen sind ausschließlich an Ernst Müller zu leisten; für Zahlungen an Vertreter oder Vermittler bedarf es der schriftlichen Einwilligung von Ernst Müller. Eine Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur ausnahmsweise bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung, und zwar nur erfüllungshalber; die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.

5. Beim SEPA-Lastschriftverfahren beträgt die Vorlagefrist für die per Brief, Email oder Rechnung erfolgende Benachrichtigung (Pre-Notification) durch Ernst Müller über Belastungsbetrag und Belastungstermin unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer der Ernst Müller und der Mandatsreferenz statt 14 Tagen zum Fälligkeitstag des Forderungseinzuges hin im Rahmen der SEPA-Basislastschrift bei Erstlastschriften mindestens 5 Tage, bei Folgelastschriften mindestens zwei Tage und im Rahmen der SEPA-Firmenlastschrift mindestens einen Tag.

6. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Ernst Müller anerkannt sind.

7. Zur Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Kunden an einen Dritten ist die schriftliche Zustimmung von Ernst Müller erforderlich.

8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


V.  Lieferzeit und Teillieferungen

1. Ernst Müller haftet gegenüber dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Ernst Müller zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Ernst Müller zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, so ist die Haftung von Ernst Müller auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Zu Teillieferungen ist Ernst Müller berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Dadurch
 entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten von Ernst Müller.


VI.  Leistungsort, Gefahrübergang, Versand und Transportversicherung

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht mit der Übernahme auf den Kunden über.

2. Der Kunde hat seine Bereitschaft zur Übernahme ab Werk Ernst Müller mindestens eine Woche vor dem Liefertermin schriftlich zu erklären. Erfolgt dies nicht, so ist Ernst Müller dazu berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung des Kunden zu versenden, wobei dann die Gefahr auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstand an den Transportunternehmer/Spediteur übergeht.

3. Eine Transportversicherung wird von Ernst Müller nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden abgeschlossen, andernfalls nicht. Die Kosten einer solchen Versicherung sind vom Kunden zu tragen. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.


VII.  Rechte des Käufers wegen Mängeln Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mit der folgenden Maßgabe:

1. Hat die gelieferte Ware Mängel, so kann der Kunde zunächst nur Nacherfüllung (Nachbesserung
 oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, es sei denn, dies ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis angemessen herabsetzen (Minderung) oder Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

2. Der Kunde kann seine gesetzlichen Mängelansprüche nur bis zum Ablauf von einem Jahr nach Lieferung der Ware geltend machen.


VII.a. Überschreitung der Betriebsstunden Die Gewährleistungsfrist endet außerdem mit Erreichen von 2.000 Betriebsstunden.


VIII.  Haftungsbegrenzung

1. Im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung haftet Ernst Müller – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen – unbeschränkt.

2. Bei fehlendem Vorsatz von Ernst Müller gilt: Im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldens unabhängigen Haftung, insbesondere aus Garantie, sowie für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haftet Ernst Müller – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen – unbeschränkt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet Ernst Müller nur für grobe Fahrlässigkeit. Sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet Ernst Müller auch für leichte Fahrlässigkeit. In beiden vorstehenden Fällen haftet Ernst Müller nur bis zur vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schadenshöhe. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung von Ernst Müller ausgeschlossen.

3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Ernst Müller ist in gleicher Weise wie die Haftung von Ernst Müller gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.


IX.  Eigentumsvorbehalt  Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Ernst Müller aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Ernst Müller folgende Rechte eingeräumt:

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Ernst Müller (Vorbehaltsware). Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von Ernst Müller akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Ernst Müller. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
 anerkannt ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Weist der Kunde den Abschluss einer solchen Versicherung nicht schriftlich nach, kann Ernst Müller die Vorbehaltsware für den Kunden versichern und diese Kosten in Rechnung stellen. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig auf seine eigenen Kosten durchzuführen.

3. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

4. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Ernst Müller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen
 gehen zu Lasten des Kunden.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an Ernst Müller in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20 % ab, unabhängig davon, ob die Liefer    gegen stände ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Ernst Müller nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ernst Müller, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird Ernst Müller von der Befugnis Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ernst Müller nicht nachkommt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann Ernst Müller verlangen, dass die Ernst Müller zustehenden Beträge auf ein von Ernst Müller benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Ernst Müller kann auch verlangen, dass die Schuldner des Kunden Zahlungen an Ernst Müller leisten und der Kunde zu diesem Zweck Ernst Müller die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern
 die Abtretung offenlegt.

6. Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten
werden, weil die Forderung unter eine Kontokorrentabrede zwischen dem Kunden und dessen
(Nach-)Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung
insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Kunden gegen den Dritten bestehen.

7. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Ernst Müller gehörenden Waren durch den Kunden steht Ernst Müller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ernst Müller zur Rücknahme nach schriftlicher Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Ernst Müller behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Ernst Müller vom Vertrag zurückzutreten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Ernst Müller verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

X.  Schadensersatz 

Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung – nach Verstreichen einer von Ernst Müller gesetzten Nachfrist – nicht nach, so gilt: Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, kann Ernst Müller Schadensersatz in Höhe einer Pauschale von 30 % des Verkaufspreises Netto fordern. Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale.


XI.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ernst Müller und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand gegeben ist. Erfüllungsort sind für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen Nürnberg.

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