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Miet-AGB

I. Vertragsgegenstand, Standort und Einsatzbedingungen der Miet- oder Nutzungsobjekte

1. Müller vermietet dem Kunden entweder die im Mietvertrag näher konkretisierten Maschinen/ Fahrzeuge (nachfolgend „Mietobjekte“ genannt) oder überlässt diese (dann nachfolgend „Nutzungsobjekte“ genannt) in einem Nutzungsvertrag – etwa zu Vorführzwecken oder zur Überbrückung – und gewährt während der Mietzeit bzw. der Nutzungszeit dem Kunden deren Gebrauch. Die nachfolgenden Bedingungen gelten sowohl für den Mietvertrag als auch für den Nutzungsvertrag, wenn nicht aus ihnen hervorgeht, dass diese nur für einen Vertragstyp Wirksamkeit entfalten sollen.

2. Der Kunde verpflichtet sich die Miet- bzw. Nutzungsobjekte nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Der Kunde erklärt, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) zu kennen und sorgfältig zu beachten.

3. Der Mietvertrag bzw. Nutzungsvertrag ist nur für den vereinbarten Standort/Einsatzort und die vereinbarten Einsatzbedingungen gültig. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Ort bzw. das Werk, an den bzw. das auf Wunsch des Kunden ausgeliefert wird, als Standort/Einsatzort vereinbart. Zu einer Umsetzung der Miet- bzw. Nutzungsobjekte und/oder zu einer wesentlichen Änderung der Einsatzbedingungen ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Müller nicht berechtigt.


II. Mietzeit/Nutzungszeit

1. Die Miet- bzw. Nutzungsobjekte werden dem Kunden für den vereinbarten Zeitraum vermietet bzw. überlassen. Der Vertrag ist auf bestimmte Dauer geschlossen.

2. Die Miet- bzw. Nutzungszeit beginnt zum vereinbarten Beginn und mit der Übergabe der Miet- bzw. Nutzungsobjekte an den Kunden, der Unterzeichnung des Lieferscheines und der Übernahmebestätigung, in letztgenannter der Kunde den Erhalt der Miet- bzw. Nutzungsobjekte und deren Ordnungsmäßigkeit bestätigt. Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

3. Für den Fall, dass der Kunde mit der Abnahme eines Miet- bzw. Nutzungsobjektes bzw. der Unterzeichnung der Übernahmebestätigung in Verzug gerät, beginnt die Miet- bzw. Nutzungszeit mit dem Datum der versuchten Übergabe.


III. Behandlung der Miet- bzw. Nutzungsobjekte

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Miet- bzw. Nutzungsobjekte pfleglich zu behandeln, sie in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten und nur bis zur Grenze der auf dem Tragfähigkeitsschild angegebenen Belastbarkeit zu betreiben.

2. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, beim Betrieb der Miet- bzw. Nutzungsobjekte alle einschlägigen Vorschriften zu beachten und seine Arbeitnehmer zu entsprechender Beachtung anzuhalten. Er wird dafür Sorge tragen, dass die Miet- bzw. Nutzungsobjekte nur von entsprechend ausgebildetem Personal bedient werden. Änderungen, Zusatzgeräte oder Zubehörteile darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung von Müller an den Miet- bzw. Nutzungsobjekten vornehmen bzw. anbringen.

3. Bei Bedienung von Flurförderzeugen ist ein gültiger Fahrausweis für Flurförderzeuge, der durch eine Einweisung nicht ersetzt werden kann, auch im werksinternen Verkehr Voraussetzung.

4. Der Kunde hat Müller unverzüglich nach Kenntniserlangung von jedem Schaden an den Miet- bzw. Nutzungsobjekten Mitteilung zu machen. Er ist nicht berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Reparaturmaßnahmen an den Miet- bzw. Nutzungsobjekten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

5. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die normale Pflege der Miet- bzw. Nutzungsobjekte in ihrem täglichen Einsatz zu sorgen; er hat die Miet- bzw. Nutzungsobjekte vor allem am Anfang einer Schicht gemäß der Bedienungsanleitung und der UVV-Richtlinien routinemäßig zu überprüfen. Sollten sich bei diesen Überprüfungen oder im Einsatz der Miet- bzw. Nutzungsobjekte ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere aus dem Rahmen fallende Besonderheiten zeigen, ist Müller sofort zu benachrichtigen.

6. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die tägliche Pflege der Geräte gemäß Bedienungsanleitung in ihrem täglichen Einsatz zu sorgen und insbesondere zu überwachen, dass täglich und vor Beginn jeder Schicht durch das Bedienpersonal folgende Arbeiten an den Geräten vorgenommen werden: Kontrolle der Ölstände, ggf. mit Ergänzung; Kontrolle des Kühlwassers (bei Wasserkühlung), ggf. mit Ergänzung; Kontrolle des Reifenluftdrucks, ggf. mit Ergänzung; Kontrolle des Ladezustandes der Starterbatterie; Allgemeine Funktionsprüfung; Kontrolle und Aufladen der Antriebsbatterie bei E-Geräten, ggf. Nachfüllen mit destilliertem Wasser. Die Antriebsbatterien sind durch den Kunden ordnungsgemäß zu laden sowie vorschriftsmäßig zu warten.


IV. Miete

1. Die vereinbarte Miete gilt für die Laufzeit des Mietvertrages zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und wird von Müller im Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Im Falle einer vom Kunden avisierten Umsetzung der Mietobjekte (Änderung des Standorts) oder Änderung der Einsatzbedingungen ist Müller rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, so dass gegebenenfalls die Mietrate und/oder die Vertragskonditionen entsprechend individuell verhandelt und angepasst werden können. Müller ist nicht verpflichtet der Umsetzung/Anpassung zuzustimmen.

 

V. Zahlung der Mietrate, Maschinenversicherung, Verzug, Rückholrecht

1. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der monatlichen Mietrate beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn und mit der Auslieferung der Mietobjekte bzw. im Falle des Annahmeverzuges, mit dem Übergabeversuch (siehe Ziffer II. 2. + 3.). Die Miete ist bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig, bei längerer Mietdauer monatlich vorschüssig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Der Kunde ermächtigt Müller bis auf Widerruf, die fälligen Raten im Lastschriftverfahren einzuziehen. Bei fehlenden Angaben zur Bankverbindung erfolgt der Einzug – vorbehaltlich anderer Weisungen – über die Müller aus der bisherigen Geschäftsverbindung bekannten Bankverbindung.

2. Die Miete und die Nutzungsüberlassung beinhalten auch eine Maschinenversicherung mit einer maximalen Kostenpauschale/Eigenbeteiligung in Höhe von Euro 1.500,- bei Staplern und Bühnen sowie einer maximalen Kostenpauschale/Eigenbeteiligung in Höhe von Euro 2.000,- bei Teleskopen pro Versicherungsfall zu Lasten des Kunden. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Bei Entwendung beträgt der Selbstbehalt 25 % des Schadens. Der Kunde übernimmt den Selbstbehalt zuzüglich nicht übernommener Kosten gemäß der Police und den Versicherungsbedingungen des Maschinenversicherers.

3. Der Kunde kommt bei der Miete ohne Mahnung zu Vertragsbeginn, bei längeren Laufzeiten jeweils nach Ablauf des jeweiligen Monatsersten in Verzug. Ist der Kunde mit der Zahlung mindestens einer fälligen Mietrate länger als 14 Tage nach Zugang einer schriftlichen Mahnung in Verzug, so ist Müller berechtigt, das Mietobjekt nach Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichts abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Kunde hat den Zutritt zu dem Mietobjekt zu ermöglichen und die Rückholung zu gestatten. Bereits jetzt gestattet der Kunde für diesen Fall das Betreten der Örtlich- und Räumlichkeiten am Einsatzort durch Mitarbeiter von Müller. Die Kosten der Rückholung sind vom Kunden an Müller zu erstatten. Die Müller aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die Müller durch die anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn der Gegenanspruch des Kunden von Müller anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.


VII. Gefahrtragung und Haftung des Kunden

1.   Der Kunde trägt ab Werk zu Beginn der Anlieferung bis zur Rückgabe an Müller die Sach- und Betriebsgefahr der Miet- bzw. Nutzungsobjekte. Die Anlieferung ab Werk zum Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Leistungsort ist der Sitz von Müller. Die Beauftragung des Frachtführers erfolgt für den Kunden. Der Frachtführer ist nicht Erfüllungsgehilfe von Müller. Der Fracht- führer ist grundsätzlich weder befugt noch dazu geschult eine Einweisung in das Miet- bzw.Nutzungsobjekt vorzunehmen, außer Müller hat das Gegenteil dem Kunden zuvor ausdrücklichschriftlich zugesichert.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Miet- bzw. Nutzungsobjekte nicht auf öffentlichen Straßen zu betreiben. Der Kunde erklärt, dass ihm die FZV bekannt ist sowie die Tatsache, dass auch innerhalb des Betriebs/Werksgeländes öffentliche Straßen i.S.d. § 4 FZV vorhanden sein können. Auf Wunsch händigt Müller dem Kunden die FZV aus. Müller hat bei Vertragsschluss den Einsatzort nicht dahingehend geprüft, ob dort öffentliche Straßen vorhanden sind; dies ist Sache des Kunden. Ein Betreiben auf öffentlichen Straßen ist nur nach vorheriger Absprache mit Müller und unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zulässig. Insbesondere kommt gegebenenfalls die Notwendigkeit der Kennzeichnung gemäß § 8 FZV in Betracht. Die Folgen der Zuwiderhandlung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

3. Dem Kunden ist der Umfang der Maschinenversicherung gemäß der vereinfachten Darstellung (Anlage) bekannt. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten für darüber hinaus notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, ggf. besondere Haftpflicht) für die Mietobjekte abzuschließen.

4.  Der Kunde hat auf Verlangen von Müller den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übersendung von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Woche nach, kann Müller die erforderlichen Verträge abschließen und dem Kunden die Kosten in Rechnung stellen. Der Kunde tritt sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen für die Dauer des Miet- bzw. Nutzungsvertrages an Müller ab, soweit ihr diese nicht bereits aufgrund der Versicherungsverträge zustehen. Der Kunde zeigt diese Abtretung dem Versicherer unverzüglich schriftlich an.

5. Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden, die an den Miet- bzw. Nutzungsobjekten durch Missachtung seiner Pflichten dieses Vertrages oder die durch unsachgemäße und/oder fehlerhafte Benutzung/Behandlung/Bedienung und/oder Benutzung durch Unbefugte und/oder Gewalteinwirkung entstehen. Die auf Grund solcher Schäden von Müller durchzuführenden Reparaturarbeiten und benötigten Ersatzteile werden dem Kunden gemäß der jeweils geltenden Preisliste gesondert in Rechnung gestellt.

6. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl der Miet- bzw. Nutzungsobjekte zu treffen.

7. Der Kunde wird Müller unverzüglich über alle Gewaltschäden, die in Verbindung mit den Miet- bzw. Nutzungsobjekten entstanden sind, informieren; dieses betrifft sowohl die Miet- bzw. Nutzungsobjekte selbst, als auch Schäden an Gebäuden oder anderen Sachen.

8. Für den Fall, dass ein Miet- bzw. Nutzungsobjekt im Schadensfall nicht mehr repariert werden kann, wird Müller dem Kunden ein vergleichbares neues oder gebrauchtes Miet- bzw. Nutzungsobjekt bis zum Beendigungszeitpunkt zur Verfügung stellen, wenn die Versicherung den Zeitwert des beschädigten Miet- bzw. Nutzungsobjektes vergütet. Sofern ein Miet- bzw. Nutzungsobjekt im Schadensfall nicht mehr repariert werden kann und die Versicherung die Entschädigung für das Miet- bzw. Nutzungsobjekt nicht übernimmt oder die Reparaturkosten den Restwert des Objektes übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden), wird der Vertrag anteilig vorzeitig beendet und ein Schadensersatz für den Zeitwert des betroffenen Miet- bzw. Nutzungsobjektes berechnet sowie ein Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung analog Ziff X.3..


VIII. Begrenzung der Haftung von Müller

1. Im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung haftet Müller – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen – unbeschränkt.

2. Bei fehlendem Vorsatz von Müller gilt: Im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere aus Garantie, sowie für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haftet Müller – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen – unbeschränkt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet Müller nur für grobe Fahrlässigkeit. Sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet Müller auch für leichte Fahrlässigkeit. In beiden vorstehenden Fällen haftet Müller nur bis zur vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schadenshöhe. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung von Müller ausgeschlossen.

3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Müller ist in gleicher Weise wie die Haftung von Müller gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.


IX. Laufzeit des Vertrages und Pflichten nach Beendigung des Vertrages

1. Der Miet- bzw. Nutzungsvertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner rechtswirksam und beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Miet- bzw. Nutzungsvertrag ist während der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Für außerordentliche Kündigungen einer Partei bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Vertrag endet mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit und nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Miet- bzw. Nutzungsobjekte. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde auf seine Gefahr und Kosten die Miet- bzw. Nutzungsobjekte an Müller frei Haus zurückzuliefern bzw. die Abholung der Geräte mit Müller abzustimmen.

3. Setzt der Kunde nach Ablauf der Miet- bzw. Nutzungszeit den Gebrauch des Miet- bzw. Nutzungsobjektes fort, so verlängert sich das Miet- bzw. Nutzungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit. Müller erklärt bereits jetzt antizipiert einen entgegenstehenden Willen. § 545 BGB findet keine Anwendung. 4. Gibt der Kunde nach dem Ende der Miet- bzw. Nutzungszeit die Miet- bzw. Nutzungsobjekte nicht an Müller zurück, so kann Müller bei Miete gemäß § 546 a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung mindestens die vereinbarte Mietrate und bei Nutzungsüberlassung jenen Schaden verlangen, der Müller aus der Vorenthaltung des Besitzes entsteht. Die Geltendmachung weiterer Rechte und/oder eines weiteren/höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


X. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

1. Beide Vertragspartner haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, den Miet- bzw. Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

2. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages gelten Ziffer IX. 2. und Ziff. V. 3. Satz 2 - 4 dieses Vertrages entsprechend.

3. Wird der Mietvertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, ist Müller berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz vom Kunden 30 % der Mietraten zu verlangen, die bis zum regulären Vertragsbeendigungszeitpunkt noch zu zahlen gewesen wären. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Das Recht von Müller, den Ersatz eines nachgewiesenen höheren Schadens zu verlangen, ist nicht ausgeschlossen.


XI. Keine Untervermietung, Verpfändung, Abtretung durch Kunden

1. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Miet- bzw. Nutzungsobjekte einem Dritten zu überlassen, unterzuvermieten, zu verpfänden oder (sicherungshalber) zu übereignen.

2. Bei Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die ein Miet- bzw. Nutzungsobjekt aus diesem Vertrag betreffen, ist der Kunde verpflichtet, Müller unverzüglich schriftlich hierüber zu unterrichten und Müller alle zur Wahrung der Rechte von Müller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3. Für den Kunden besteht ein Abtretungsverbot. Müller ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten, die Müller aus diesem Vertrag erwachsen, auf einen vom Hersteller der Miet- bzw. Nutzungsobjekte autorisierten Dritten zu übertragen.


XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ernst Müller und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand gegeben ist. Erfüllungsort ist für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen Nürnberg.

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